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Treffen in Bukarest 2014

Im Jahre 2014 wurde für das Treffen der Mitglieder des I. N. C. die rumänische Bukarest ausgewählt. Auf Einladung unserer Kollegin,  der Frau Notarin Dr. Florentina Marinescu haben wir uns hier in der bewährten Besetzung und zu der bewährten Zeit, d.h. zum Ende von November getroffen. Lediglich unser Kollege Dr. Stanislav Filipov hat sich entschuldigt. Gesellschaft leistete uns auch der Partner der Frau Dr. Marinescu, junger Notar Herr Radu - Costin Berevoianu.

Frau Kollegin hat das Programm unseres Treffens so gewählt, damit wir neben der Besichtigung der Sehenswürdigkeiten in Bukarest auch ausreichend Zeit für fachliche und freundschaftliche Gespräche hätten. Der Besuch einiger Restaurants mit der Verkostung der Gerichte der einheimischen Küche und des Brandweins, als auch der Besuch des Palastes des Präsidenten Ceausescu haben bei uns allen einen tiefen Eindruck hinterlassen.

In Rumänien mit zwanzig Millionen Einwohner sind ca. 2.300 Notare tätig, davon 500 in Bukarest. Ihre Tätigkeit üben sie auf dem Gebietsprinzip aus. Aus geschäftlichen Gründen vereinen sich die Notare oft zu grösseren Kanzleien mit fünf oder auch mehr Notaren. Neben dessen existieren auch viele Ämter, in denen nur ein Notar mit einer oder zwei Fachangestellten arbeiten. Unsere Frau Kollegin mit ihrem Partner haben uns zu sich in ihre Kanzlei eingeladen, wo zusammen mit zwei Notaren drei Fachangestellte arbeiten.

Wie legt unsere Frau Kollegin das Gebietsprinzip aus?
Ich kann jede Notarshandlung durchführen, wenn sie in meiner Kanzlei stattfindet, d.h. wenn der Verkäufer und Käufer zu mir nach Bukarest kommen. Ausserhalb der Kanzlei kann ich nur in der Gemeinde Bukarest tätig sein. Ich selbst kann nicht in eine andere Stadt oder Region fahren und dort eine notarielle Urkunde ausstellen. Eine Ausnahme bilden nur Erbschaftsverfahren, die nur ein Notar im letzten Domizil des Erblassers durchführt. Und zwar unberücksichtigt des Ortes, an dem sich das Vermögen befindet. Dieses Verfahren kann kein anderer Notar durchführen. Ausnahme bilden natürlich die Fälle, wenn der Erblasser keine rumänische Staatsangehörigkeit besaß oder sein letzter Domizil nicht in Rumänien war.

Wir wurden auch in den Sitz der Rumänischer Notarskammer eingeladen, wo wir die Möglichkeit hatten ihre Konferenzräume, Urkundenarchiv und die EDV-Ausstattung zu besichtigen. In das Urkundenarchiv werden nach Beendigung der Tätigkeit des Notars obligatorisch sämtliche Urkunden in dem Falle abgegeben, dass der Notar verstorben oder in die Rente gegangen ist und sein Archiv kann nicht von seinem Partnernotar übernommen werden. Diese Fälle kommen jedoch sehr selten vor, weil die Stelle des Notars, der in die Rente geht, von den Notaren beobachtet wird, die kein Amt in Bukarest haben. Der Notar kann sich so seinen Nachfolger auswählen, der seine Stelle einnimmt und sein Archiv übernimmt. Falls der Notar einen Partner hat, verbleibt das Archiv in dem Amt des Partnernotars.  Das Notararchiv der Urkunden kann jedoch auch von aktiven Notaren genutzt werden, die hier gegen Gebühr die Urkunden aus ihrem Amt archivieren können.

Die rumänischen Notare haben ein Monopol auf die Verfassung der Verträge über die Übertragung von Liegenschaften. Sie kennen das Institut der Solenisierung (Österreich, Deutschland) nicht, also müssen jede Urkunde selbe verfassen. Dazu übernehmen Sie noch die Verantwortung für die Bezahlung der Grunderwerbsteuer und auch für die Berechnung der Bemessungsgrundlage einer solchen Steuer. Zu diesem Zweck sind sie mit Katalogen zur Bestimmung des Preises der Liegenschaft (Preiskarten) ausgestattet. Interessant ist, dass ein rumänischer Notar auch einen elektronischen Zugang zu der Datenbank des Finanzamtes mit dem Ziel hat, keine Übertragung des unbeweglichen Vermögens der Partei zu ermöglichen, die ihre finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat unbeglichen hat.

Ziemlich streng wird die notarielle Vidimation der Urkunden durchgeführt. Jede Vidimation wird unter einer zugewiesenen Nummer durchgeführt (wie bei uns die Legalisierung der Unterschriften) und die vidimierte Urkunde verbleibt in einer Ausfertigung im Archiv des Notars. Für die Vidimation der Urkunde werden pauschal 2 Euro pro eine Seite der vidimierten Urkunde berechnet.

Für die Beglaubigung einer Unterschrift wird dagegen meistens nach dem Geschäftswert des Gegenstandes der Handlung, nicht pauschal, in Rechnung gestellt. Viele Unterschriften wie bei uns (Kaufverträge, Mietverträge) werden überhaupt nicht beglaubigt, weil man die Form der notariellen Urkunde vorzieht und nach dem Geschäftswert des Gegenstandes der Handlung in Rechnung gestellt wird (z.B. ein Mietvertrag für den Mietzins in Höhe von 1.000,- EUR monatlich, d.h. 12.000,- EUR jährlich mit einem Satz von 0,25% d.h. 30,-EUR für die Beglaubigung einer Unterschrift auf dem Mietvertrag. Der Satz von 0,25% ist der niedrigste Honorar, den der Notar berechnen darf). Einen Mietvertrag darf der Notar zwar auch für einen Pauschalhonorar von 10,-EUR beglaubigen, in der Praxis wird diese Beglaubigung von den Klienten nicht gefordert. Der Grund ist, dass die autentischen Urkunden, also notarielle Urkunden, direkt vollstreckbar sind, deswegen wünsche die Klienten die Form der notariellen Beurkundung und nicht nur der Beglaubigung der Unterschrift.

Eine Neuheit in der notariellen Tätigkeit sind die Urkunden über freiwillige Scheidungen und der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute.

Das rumänische Recht kennt das Institut des Gerichtskommissariats nicht. Das Nachlassverfahren wird in Rumänien nicht Amtswegen eingeleitet, sondern nur auf Antrag des Erben. Den können Erben, Gläubiger oder andere betroffene Personen stellen (eine Parallele zu der Anmeldung der Erbrechte nach der österreichischen oder deutschen Regelung). In das Nachlassverfahren werden in der ersten Phase alle in Frage kommenden Erben. Wenn sie jedoch das Erbrecht innerhalb eines Jahres nicht angenommen haben, werden sie vom Notar von der Erbschaft ausgeschlossen. Der Erbe ist berechtigt den Notar selbst auszuwählen, jedoch nur einen Notar, der im letzten Domizil des Erblassers tätig ist. Dieser Notar bereitet alle Unterlagen vor und sichert Einträge ins Grundbuch. Der Erbschein - Bestätigung über den Umkreis der Rechtsnachfolger) wird den Erben vom Notar ausgestellt. Es handelt sich um ein Dokument, der den Nachweis über den Übergang des Eigentumsrechts zu der Erbschaft - Hinterlassenschaft darstellt. Die Nachlassverfahren sind bestimmt keine tragende Tätigkeit der rumänischen Notare. Zum Zeitpunkt unseres Besuches hatte die Frau Kollegin für das Jahr 2014 28 durchgeführte Nachlassverfahren.

Zum Schluss erlaube ich mir meine Überraschung darüber zum Ausdruck zu bringen, wie sich das rumänische, genauso wie das bulgarische Notarswesen von den Prinzipen des deutschen Notarswesens inspirieren lässt. Davon haben wir in der Tschechischen Republik selbstverständlich keine Ahnung. Mein Eindruck wurde bestimmt auch noch dadurch verstärkt, dass genau zum Zeitpunkt unseres Aufenthaltes das Land eine "Überraschung" der Wahl des ethnischen Deutschen Herrn Klaus Iohannis zum Präsidenten Rumäniens.

Unser Dank für die wunderschönen Tage in Bukarest  gehören der Frau Notarin Dr. Marinescu und ihrem Kollegen Dr. Berevoianu. Für meine Person auch dem tschechischen Konsul, Kollegen Dr. Pros, für Informationen, die die Orientierung in der einheimischen Umgebung erleichtert haben.